Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Messwerte
eines nicht geeichten Wasserzählers verwendet werden dürfen, wenn der
Vermieter nachweisen kann, dass die angezeigten Werte zutreffend sind.
BGH Urteil vom 17. November 2010 – VIII ZR 112/10
Die Kläger hatten von September 2004 bis
Februar 2008 eine Wohnung von den Beklagten in Bautzen gemietet. Der zu
der Wohnung gehörende Wasserzähler war in den Jahren 2006 und 2007 nicht
geeicht. Die Kläger sind der Auffassung, dass die von dem Gerät
ermittelten Messwerte nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EichG* unverwertbar
seien und die Beklagten daher die nach Verbrauch abgerechneten Kosten
für Wasser/Abwasser nicht in die entsprechenden
Betriebskostenabrechnungen einstellen dürften. Hierdurch ergebe sich
unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen ein Guthaben von
134,09 € für das Jahr 2006 und in Höhe von 222,83 € für das Jahr 2007.
Die Beklagten behaupten, der Wasserzähler habe ordnungsgemäß
funktioniert; insofern müssten die Kläger für 2006 noch 496,53 € und für
das Jahr 2007 noch 154,79 € nachzahlen.
Mit der Klage haben die Kläger von den
Beklagten neben der Kautionsrückzahlung auch die Zahlung des sich ihrer
Ansicht nach ergebenden Guthabens aus den Betriebskostenabrechnungen für
die Jahre 2006 und 2007 (insgesamt 1.117,77 €) verlangt. Die Beklagten
haben mit den behaupteten Ansprüchen auf Nachzahlung von Betriebskosten
die Aufrechnung erklärt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf
die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil abgeändert
und die Klage in Höhe von 377,62 € abgewiesen.
Die dagegen gerichtete Revision der Kläger
blieb ohne Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht
zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass
es im Rahmen der Betriebskostenabrechnung allein darauf ankommt, dass
der tatsächliche Verbrauch zutreffend wiedergegeben ist. Beruhen die in
die Betriebskostenabrechnung eingestellten Verbrauchswerte auf der
Ablesung eines geeichten Messgeräts, spricht eine tatsächliche Vermutung
dafür, dass diese Werte den tatsächlichen Verbrauch wiedergeben. Den
von einem nicht geeichten Messgerät abgelesenen Werten kommt die
Vermutung ihrer Richtigkeit nicht zu. In diesem Fall muss der Vermieter
darlegen und beweisen, dass die abgelesenen Werte zutreffend sind.
Gelingt dem Vermieter dieser Nachweis, steht einer Verwendung der
Messwerte § 25 Abs. 1 Nr. 1a EichG nicht entgegen. Nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts war der Nachweis durch Vorlage
einer Prüfbescheinigung einer staatlich anerkannten Prüfstelle geführt,
aus der hervorgeht, dass die Messtoleranzgrenzen eingehalten waren.
Quelle: BGH – Pressemitteilung v. Nr. 221/2010