Aus finanziellen und umweltideologischen
Gesichtspunkten werden vor allem in Neubauten vermehrt Anlagen zur Nutzung von
Regenwasser im häuslichen Bereich eingebaut. Diese Anlagen dienen dazu Regenwasser
und/oder Brunnenwasser als Brauchwasser z.B. für 'die Toilettenspülung, zum
Wäschewaschen oder für die Gartenbewässerung zu nutzen.
Eine Verwendung von Regenwasser zur
Gartenbewässerung lässt sich ohne größere Schwierigkeiten und mit geringem
Aufwand (Regentonne) verwirklichen. Soll die Anlage jedoch auch hausintern betrieben
werden, ist ein doppeltes Leitungsnetz erforderlich, da die Regenwasseranlage
nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) nicht mit der Trinkwasseranlage verbunden
werden darf.
Nach § 3 Abs. AVBWasserV ist der Kunde
verpflichtet, das Wasserversorgungsunternehmen von der Errichtung einer
Eigengewinnungsanlage (Brauchwasseranlagen und Brunnen) zu unterrichten. Er hat
durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigengewinnungsanlage
störende Rückwirkungen auf· das öffentliche· Wasserversorgungsnetz und auf die Güte
des Trinkwassers auszuschließen sind. Die Praxis hat gezeigt, dass solche
Anlagen 'nicht immer sachgemäß installiert sind und dass es zu Fehlanschlüssen
und unzulässigen Verbindungen mit dem öffentlichen Trinkwasserversorgungsnetz
kommt. Bei Rückfließen von Brauchwasser in das Trinkwasserversorgungsnetz ist
eine bakteriologische Verunreinigung des
Trinkwassers und dadurch eine gesundheitliche Gefährdung der Bevölkerung
möglich.
Für den Fall, dass Sie sich für
Brauchwasseranlage entscheiden, müssen folgende Gesichtspunkte unbedingt
berücksichtigt werden:
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Dachablaufwasser von Regenwasseranlagen
bereitet hygienische Probleme (Vogelkot,
Schmutzablagerungen)
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Die direkte Verbindung von Regenwasser-
mit Trinkwasseranlagen ist verboten !
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Die Verwechslungsgefahr von Regenwasser
mit Trinkwasser ist besonders für Kinder gegeben (z.B. an der Gartenzapfstelle)
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Eine spätere Verbindung der Regenwasseranlage
mit der Trinkwasser-Installation ist zu befürchten.
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Die Wartung von Regenwasseranlagen durch
Laien ist fraglich
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Ökonomischer Nutzen ist nicht zu
erreichen.
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Eine direkte Verbindung von
Trinkwasseranlagen mit Brauchwasseranlagen ist nach § 17 Abs. 2 der TrinkwV und
nach DIN 1988 Teil 4 Abs. 3.2.1 nicht zulässig_ Der Betrieb von Brauchwasseranlagen
unterliegt gesetzlich der Anzeige-, Genehmigungs- und Kontrollpflicht. Bitte
zeigen Sie deshalb den Bau und Betrieb der Anlage mit dem Meldebogen (siehe
Downloads) an.
Zur Vervollständigung möchten wir auch
darauf hinweisen, dass bei Bau und Betrieb einer Frischwassernachspeiseanlage
zu Ihrer Brauchwasseranlage der Einbau eines Zählers möglich ist, um hier das
doppelt gezählte Abwasser als Abzugsmenge zu ermitteln und in der
Gebührenberechnung entsprechend zu berücksichtigen.
Die Verbandsgemeindewerke Gerolstein sind
hierbei gerne beratend tätig.