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Der Wassercent
 
In der Koalitionsvereinbarung Rheinland-Pfalz 2011 – 2016 wurde festgelegt, dass ein Wasserentnahmeentgelt für Grund- und Oberflächenwasserentnahmen eingeführt werden soll.

Der rheinland-pfälzische Landtag hat in seiner Plenarsitzung am 20. Juni 2012 das „Landesgesetz über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz – LWEntG –)“ beschlossen.

Das Gesetz ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten.

Es sieht vor, dass Wasserentnahmen, die die vorgesehenen Schwellenwerte

bei Grundwasserentnahme von 10.000 m³/Jahr und Entgeltpflichtigem sowie

bei Entnahme aus oberirdischen Gewässern von 20.000 m³/Jahr und Entgeltpflichtigem
überschreiten, entgeltspflichtig sind, sofern kein Fall einer gesetzlich vorgesehenen Ausnahme vorliegt.

Entgeltpflichtig ist zum einen der Inhaber der wasserrechtlichen Erlaubnis (in der Regel der Betreiber der Wasserfassung) und zum anderen derjenige, der Wasser ohne die erforderliche Zulassung aus dem Gewässer entnimmt.

Das Wasserentnahmeentgelt wird erhoben, indem der Entgeltspflichtige gegenüber der Behörde eine Erklärung über die entnommenen Wassermengen abgibt und die Behörde nach entsprechender Prüfung auf dieser Grundlage das zu entrichtende Entnahmeentgelt per Bescheid festsetzt. Erklärte Entnahmemengen und festgesetztes Entgelt beziehen sich dabei immer auf ein vollständiges Kalenderjahr, das Veranlagungsjahr, der Vorgang der Erklärung und Festsetzung erfolgt grundsätzlich im darauf folgenden Jahr. Erklärungen können ausschließlich über die DV-Fachanwendung eWaCent eingereicht werden.

Quelle:
http://www.mulewf.rlp.de/