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FAQ - häufige Fragen
 

 
Darf ich die Zahlung von Wassergeld verweigern bei Einwänden gegen die Rechnung oder Abschlagsberechnungen ?
 
§ 30 Zahlungsverweigerung
(Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980)

Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,

1. soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offensichtliche Fehler vorliegen, und
2. wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.