§ 98 Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz - Durchleiten von Wasser
(1) Zu Gunsten eines Unternehmens der Entwässerung
oder Bewässerung von Grundstücken, der Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung
können die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der zur Durchführung des
Unternehmens erforderlichen Grundstücke und Gewässer verpflichtet werden, das
ober- und unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser und die
Unterhaltung der Leitungen und der damit im Zusammenhang stehenden Anlageteile
zu dulden.
(2) Wasser und Abwasser dürfen nur in
geschlossenen Leitungen durchgeleitet werden, wenn sonst das Durchleiten
Nachteile oder Belästigungen herbeiführen würde.
(3) Absatz 1 gilt nur, wenn das Unternehmen anders
nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden
kann, der von dem Unternehmen zu erwartende Nutzen den Schaden der Betroffenen
erheblich übersteigt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht.