Die Entscheidung, ob und ggf. wann Unterhaltungs-
bzw. Erneuerungsmaßnahmen am Hausanschluss durchgeführt werden müssen, liegt
beim Wasserversorgungsunternehmen. Dabei steht dem Wasserversorgungsunternehmen
bei der Beurteilung der Notwendigkeit solcher Maßnahmen ein
Einschätzungsspielraum zu. Die Entscheidung hierüber ist nach billigem,
sachgerechtem Ermessen zu treffen.
Die Wiederherstellung befestigter oder
bepflanzter Oberflächen nach Unterhaltungs- oder Erneuerungsmaßnahmen ist eine
Obliegenheit des Anschlussnehmers, die er auf eigene Kosten vorzunehmen hat.
Zur Durchführung von Unterhaltungs- und
Erneuerungsmaßnahmen steht dem Wasserversorgungsunternehmen ein Zutrittsrecht
zum Grundstück des Anschlussnehmers zu. Der Anschlussnehmer hat daher das
Betreten des Grundstückes grundsätzlich zu dulden. (AVBW/9.Erg.-Lfg. X/07)