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Ihr Wasser - eine klare Sache ! |
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BETRIEBSSATZUNG für die Verbandsgemeindewerke Gerolstein vom 28.03.2019 Der Verbandsgemeinderat hat am 28.03.2019 auf Grund der §§ 24 und 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Inhaltsübersicht: § 1 Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebs § 4 Aufgaben des Einrichtungsträgers § 5 Aufgaben des Werkausschusses § 8 Wirtschaftsplan, Beteiligungsbericht, Kassenführung § 9 Inkrafttreten und Übergangsregelungen
§ 1 Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebs (1)Das Wasserwerk und die Abwasserbeseitigungseinrichtungen der Verbandsgemeinde Gerolstein werden als einzelne Betriebszweige des Eigenbetriebs nach den Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung und dieser Satzung geführt. (2) Zweck des Eigenbetriebs ist es, Wasserversorgung - die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser sowie mit Wasser für öffentliche Zwecke für das Gebiet des Einrichtungsträgers mit Ausnahme der Ortsgemeinden Hallschlag, Ormont und Scheid (Wasserversorgung Eifelkreis BitburgPrüm) sicherzustellen. Diese Aufgabe schließt die leitungsgebundene Vorhaltung von Löschwasser unter Maßgabe von § 11 Abs. 2 Satz 3 EigAnVO mit ein; § 46 Abs. 4 Satz 3 des Landeswassergesetzes bleibt unberührt, Abwasserbeseitigung - das Schmutz- und Niederschlagswasser von den im Gebiet des Einrichtungsträgers gelegenen Grundstücken abzuleiten und unschädlich zu beseitigen sowie das Einsammeln, Abfahren, Aufbereiten und Verwerten von Schlamm aus zugelassenen Kleinkläranlagen bzw. Abwasser aus Abwassergruben. (3)Der Eigenbetrieb wird in Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 2 ermächtigt, die zur Erhebung der kommunalen Entgelte nach dem Kommunalabgabengesetz (Beiträge, Gebühren, Kostenerstattungen) notwendigen Bescheide zu erlassen bzw. die notwendigen privatrechtlichen Entgelte (z.B. Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse, Anschluss- und Leistungsentgelte) zu erheben; er wird zudem ermächtigt, namens der Verbandsgemeinde Gerolstein über den Anschluss- und Benutzungszwang zu entscheiden und ihn geltend zu machen. (4)Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.
(5) Der Eigenbetrieb verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. §2 Name des Eigenbetriebes Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung "Verbandsgemeindewerke Gerolstein". §3 Stammkapital Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 25.400.000 € davon werden zugeordnet: 1. dem Wasserwerk 7.100.000 € 2. den Abwasserbeseitigungseinrichtungen 18.300.000 € § 4 Aufgaben des Einrichtungsträgers Der Verbandsgemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die EigAnVO vorbehalten sind und die nicht übertragen werden können; das sind insbesondere
§ 5 Aufgaben des Werkausschusses
1. die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 EigAnVO und zu Mehrausgaben nach § 17 Abs. 5 EigAnVO, wenn letztere im Einzelfall 10 v.H. des im Vermögensplan für die Anlagengruppe vorgesehenen Betrages überschreiten, 2. die Festsetzung allgemeiner Lieferbedingungen soweit es sich nicht um Tarife handelt, 3. die Zustimmung zur Ernennung der Beamten ab dem 3. Einstiegsamt, sowie zur Entlassung der Beamten auf Probe dieser Laufbahngruppen gegen deren Willen, 4. die Einstellung und Eingruppierung der dem ab dem 3. Einstiegsamt vergleichbaren Beschäftigten, sowie zur Kündigung gegen deren Willen, sowie zu Anträgen auf Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns, 5. die Zustimmung zum Abschluss von Verträgen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt; ausgenommen sind auch Lieferverträge mit Sonderabnehmern und Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen der GemO und der EigAnVO der Beschlussfassung des Verbandsgemeinderates vorbehalten sind, 6. die Stundung von Zahlungsforderungen sowie den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen, soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören, 7. die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren und den Abschluss von Vergleichen, 8. die Vergabe von Aufträgen im Sinne von § 7 Nr. 10, wenn der Auftrag im Einzelfall über 20.000 € liegt, 9. die Beschlussfassung über Kostenspaltung und über die Erhebung von Vorausleistungen auf die einmaligen Beiträge für die Abwasserbeseitigung. § 6 Bürgermeister
§ 7 Werkleitung
soweit nicht der Verbandsgemeinderat zuständig ist.
§ 8 Wirtschaftsplan, Beteiligungsbericht, Kassenführung
§ 9 Inkrafttreten und Übergangsregelungen
Gerolstein, den 28. März 2019
Hans-Peter Böffgen
Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang gültig zustande gekommen gelten, sofern die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (vgl. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO)
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